Aktuelles

Regelungen zur Notbetreuung


Bundesweite Schließung von Schulen Kitas: Aktuelle Informationen für Apothekenmitarbeiter im Hinblick auf die Nutzung der Notfallbetreuung.

Bildung ist Ländersache. Darum obliegt es den Bundesländern bzw. sogar einzelnen Schulbezirken zu definieren, wer in die Notfallbetreuung von Schulen und Kitas aufgenommen wird. Auch wenn somit keine allgemeingültigen Aussagen möglich sind und letztlich jeder die für sein Bundesland gültigen Regelungen beachten muss, kann Folgendes als grobe Richtschnur dienen:

Systemrelevante Berufe der Eltern:
Oft erhalten nur Kinder einen Platz in der Notfallbetreuung, wenn beide Elternteile (oder auch Alleinerziehende) in systemrelevanten Berufen arbeiten müssen und keine andere Betreuung möglich ist. In den meisten Bundesländern werden Apotheken als systemrelevant angesehen.

Verfügbarkeit einer Notbetreuung:
Die Länder sichern grundsätzlich eine Notfallbetreuung zu. Wie dies in Praxis aussieht, wie sie geregelt ist und funktioniert, ist von Fall zu Fall verschieden und muss individuell vor Ort in Erfahrung gebracht werden. Bitte informieren Sie sich über Ihre Schule bzw. Gemeinde über Details – leider kann hier keine allgemeingültige Angabe gemacht werden.

Alter des Kindes:
Vielfach wird beurteilt, dass spätestens ab der fünften Klasse Kinder für einen längeren Zeitraum allein zuhause bleiben könnten. Somit kann davon ausgegangen werden, dass eine Notfallbetreuung meist nur bedingt bis gar nicht für ältere Kinder in Anspruch genommen werden kann.

 

(16.03.2020)