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Corona-Bonus für alle Apothekenmitarbeiter steuerfrei


Sehr viele Beschäftigte sind aufgrund der Coronakrise seit Wochen unter erschwerten Bedingungen in der Apotheke im Einsatz und arbeiten bis an die Grenzen ihrer Belastbarkeit. Als Arbeitgeber kann man nun dies, außerordentlich durch steuerfreie Sonderzahlungen honorieren.

Dies kann man als Arbeitgeber außerordentlich durch steuerfreie Sonderzahlungen honorieren. Um solche außerplanmäßigen Zuschüsse, Prämien oder sonstige Sachbezüge unter normalen Umständen steuerfrei gewähren zu können, müssen gewisse Voraussetzungen gegeben sein. Von der aktuellen Coronakrise können die Arbeitnehmer aber nun profitieren, denn nach einem Erlass des Bundesfinanzministerium (BMF) haben Arbeitgeber die Möglichkeit Ihren Mitarbeitern eine Unterstützung bis zu 1.500 € steuerfrei, ohne jegliche Abzüge auszuzahlen. Voraussetzung ist, dass die Sonderzuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (und damit auch der Sonderzahlungen) geleistet werden. Das heißt, dass die nach BRTV oder Arbeitsvertrag geschuldete Sonderzahlung nicht in eine steuerfreie Bonuszahlung „umgewandelt“ werden kann! Die steuerfreie Bonuszahlung ist zusätzlich zu gewähren, d.h. alle Sonderzahlungen, die im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 gewährt werden, bleiben bis zu einer Höhe von insgesamt 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Prämie kann einmalig oder über mehrere Monate verteilt ausbezahlt werden. Einzige Bedingung ist, dass der Arbeitgeber diesen Bonus zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn zahlt. Der Arbeitgeber muss dafür die Corona-Prämie im Lohnkonto aufzeichnen und auf der Gehaltsabrechnung gesondert als solche ausweisen.

Minijobber gehen nicht leer aus
Auch wichtig zu wissen ist, aufgrund der Sozialversicherungsfreiheit kann dieser auch an geringfügig Beschäftigte ohne Konsequenzen für deren Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden. In diesem Fall ist es egal, ob das monatliche Entgelt die 450-Euro-Grenze übersteigt. Weitere steuerfreie Zahlungen durch den Arbeitgeber werden durch die Corona-Prämie nicht tangiert und können daneben gewährt werden. Ausgenommen von der Steuerfreiheit sind jedoch Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld von Seiten des Arbeitgebers. Sie gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Gleichermaßen verhält es sich mit Überstunden. Sie sind regulär zu vergüten. Eine Abgeltung durch den Bonus ist nicht zulässig. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Coronakrise anerkannt.