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„Qualifizierteres Praktikum durch neue Richtlinie“


Richtlinie zur Durchführung der praktischen Ausbildung zur/zum pharmazeutisch-technischen Assistent:innen

Gemäß dem PTA-Reformgesetz, das zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt, hat die Bundesapothekerkammer (BAK) eine Richtlinie erarbeitet, die das Nähere für die Durchführung der praktischen Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA) regelt. Die „Richtlinie zur Durchführung der praktischen Ausbildung zur/zum PTA“ wurde am 10. Mai 2022 von der Mitgliederversammlung der BAK verabschiedet. Neben einem allgemeinen Teil umfasst sie folgende Anlagen:

  • Anlage 1: Lerngebiete und Ausbildungsinhalte
  • Anlage 2: Musterausbildungsplan
  • Anlage 3: Arbeitsbögen
  • Anlage 4: Evaluationsbögen

Die Richtlinie ist an die Träger der praktischen Ausbildung (Apothekenleiter:innen bzw. Träger des Krankenhauses), an die Praxisanleiter:innen (Praxisanleitung kann durchgeführt werden durch Apotheker:innen und weitere Angehörige des pharmazeutischen Personals, die über eine pädagogische Zusatzqualifikation und über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren verfügen) und an die PTA-Auszubildenden adressiert.

Lerngebiete und Ausbildungsinhalte
Den Lerngebieten der praktischen Ausbildung nach § 1 Absatz 4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für PTA (PTA-APrV) werden in der Anlage 1 der Richtlinie die wichtigsten Ausbildungsinhalte zugewiesen. Diese sind Grundlage, um die Lernziele nach dem Musterausbildungsplan zu erreichen, und sollten während der praktischen Ausbildung von den Praxisanleiter:innen mit den PTA-Auszubildenden behandelt werden.

Musterausbildungsplan und Arbeitsbögen
Der Musterausbildungsplan in Anlage 2 strukturiert die praktische Ausbildung der PTA-Auszubildenden in der Apotheke zeitlich und ist verknüpft mit den Lerngebieten nach PTA-APrV und mit den sich daraus ergebenen notwendigen Ausbildungsinhalten. Ergänzt wird der Musterausbildungsplan von 19 Arbeitsbögen in Anlage 3, die die PTA-Auszubildenden begleitend zur Ausbildung bearbeiten sollen, um sich intensiv mit verschiedenen Themen zu beschäftigen. Gleichzeitig geben die Arbeitsbögen den Praxisanleiter:innen strukturiert Anregungen, wie themenbegleitend die Praxisanleitung durchgeführt werden kann. Der Ausbildungsplan sowie die Anzahl und Auswahl der Arbeitsbögen bzw. deren Aufgaben können dabei individuell nach den Gegebenheiten in der Apotheke variieren. Innerhalb des Musterausbildungsplans sind auch die Aufgaben im Rahmen des zu erstellenden Tagebuchs berücksichtigt.

Die Richtlinie dient auch als Grundlage für die Ausbildung in der Krankenhausapotheke und berücksichtigt die dort benötigten Ausbildungsinhalte. Erfolgt die Ausbildung sowohl in der öffentlichen Apotheke als auch in der Krankenhausapotheke, sind der Ausbildungsplan und die zu bearbeitenden Arbeitsbögen von den Trägern der Ausbildung abzustimmen.

Die Arbeitsbögen werden regelmäßig aktualisiert und auf der ABDA-Homepage veröffentlicht.

Evaluationsbögen
Die Richtlinie wird stetig weiterentwickelt. Insofern kommt der Evaluation eine besondere Bedeutung zu. Es gibt sowohl einen Evaluationsbogen für die Praxisanleiter:innen als auch für die PTA-Auszubildenden. Die Rückmeldungen werden an die Bundesapothekerkammer erbeten und dienen dazu, die Richtlinie stetig zu verbessern.

Informationen
Weitere Informationen sind über die Homepage der ABDA erhältlich. Unter https://www.abda.de/apotheke-in-deutschland/berufsbilder/pta/ steht jedes einzelne Element der Richtlinie zum Download zur Verfügung.

Die Mitgliederversammlung der BAK empfiehlt, die Richtlinie bereits im Rahmen der praktischen Ausbildung in der Apotheke für die PTA-Auszubildenden zu nutzen, die die Ausbildung nach dem alten bis 1. Januar 2023 gültigen Recht begonnen haben.

Die Richtlinien können Sie hier nachlesen:
PTA_RL_22_05_10_gesamt

Bei Fragen zur Richtlinie stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Carmen Steves
Bundesvorsitzende
BVpta e.V.