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23. Januar 2026

Gesetzliche Neuerungen seit Jahresbeginn 2026 – Mehr Geld, neue Grenzen, steuerliche Entlastungen

Zum 1. Januar 2026 sind in Deutschland verschiedene gesetzliche Änderungen in Kraft getreten. Sie betreffen unter anderem den Mindestlohn, geringfügige Beschäftigungen, familienbezogene Leistungen sowie steuerliche Freibeträge. Nachfolgend sind die wichtigsten Regelungen zusammengefasst:

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Arbeitsstunde. Gegenüber dem bisherigen Satz von 12,82 Euro entspricht dies einer Erhöhung um rund 8,4 Prozent.

Geringfügige Beschäftigung (Minijob)

Die monatliche Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen wurde auf 603 Euro angehoben. Die jährliche Verdienstgrenze beträgt 7.236 Euro. Ziel der Anpassung ist es, eine geringfügige Beschäftigung auch bei gestiegenem Stundenlohn weiterhin zu ermöglichen.

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Das monatliche Kindergeld beträgt seit Januar 2026 259 Euro je Kind. Zudem wurde der steuerliche Kinderfreibetrag auf 6.828 Euro pro Jahr (3.414 Euro je Elternteil) erhöht.

Elterngeld

Die seit 2025 geltenden Einkommensgrenzen beim Elterngeld bleiben bestehen. Ein Anspruch auf Elterngeld besteht weiterhin nicht, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen 175.000 Euro überschreitet.

Steuerliche Regelungen

Für das Steuerjahr 2026 gelten unter anderem folgende Eckwerte:

  • Ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent auf Speisen in der Gastronomie (Getränke weiterhin 19 Prozent)
  • Spitzensteuersatz von 42 Prozent ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro (139.758 Euro bei Zusammenveranlagung)
  • Grundfreibetrag: 12.348 Euro (Alleinstehende) / 24.696 Euro (Zusammenveranlagung)
  • Freigrenze Solidaritätszuschlag: 20.350 Euro Einkommensteuer (40.700 Euro bei Paaren)

Renten und Sozialleistungen

Die nächste reguläre Rentenanpassung erfolgt zum 1. Juli 2026. Nach derzeitigen Prognosen ist mit einer Erhöhung von rund 3,7 Prozent zu rechnen.
Das Bürgergeld sowie die Regelbedarfe in der Sozialhilfe bleiben vorerst unverändert bei 563 Euro für Alleinstehende.

Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Ehrenamtspauschale wurde auf 960 Euro jährlich angehoben. Die Übungsleiterpauschale beträgt nun 3.300 Euro jährlich. Die Pauschalen bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern die jeweiligen Höchstbeträge nicht überschritten werden.