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Gute Nachrichten für PTA:

Rückwirkend zum 1. Januar 2009 tritt ein neuer Gehalts- und Bundesrahmentarifvertrag für Apotheken in Kraft. Der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheker (ADA) und die Apothekengewerkschaft ADEXA einigten sich nach langen, zähen Verhandlungen.

720_Fotolia_12455458_S_284Die wichtigsten Kernpunkte sind eine Gehaltserhöhung von 2,9 Prozent für 2009 plus 1,5 Prozent ab 1. Januar 2010, also gesamt 4,4 Prozent für alle MitarbeiterInnen, und eine Veränderung der Urlaubsregelung, wonach alle Angestellten jetzt einen Anspruch auf mindestens 33 Tage Erholungsurlaub haben. Gleichzeitig kommen noch zahlreiche Anpassungen des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) an folgenden Paragraphen und Absätzen hinzu:

§ 7 Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
2. Nachtarbeit ist die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit. Der Beginn der Nachtarbeit wurde von 20.30 Uhr auf 22.00 Uhr festgesetzt.

§ 10 a Freistellung von der Arbeit aus besonderen Anlässen
1. Alle Mitarbeiter haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Gehaltes bis zu einer Dauer von insgesamt 2 Arbeitstagen im Kalenderjahr, z. B. bei eigener Eheschließung, der der Kinder oder der Geschwister. Ferner besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Gehaltes bei durch Attest nachzuweisender Erkrankung eines Kindes bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, sofern die Pflege notwendig ist.

§ 11 Erholungsurlaub
12. Der Urlaub beträgt für alle Mitarbeiter 33 Werktage. Dies wurde aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes geändert. Hierzu wird den Mitarbeitern nach 5-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit ein Zusatzurlaub von einem Werktag gewährt.

§ 18 Sonderzahlung
Für die anteilige Auszahlung der Sonderzahlung gilt, dass MitarbeiterInnen, die wegen eigener Kündigung oder durch eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitsgeber weniger als sechs Monate im Kalenderjahr beschäftigt waren, den Anspruch für das laufende Jahr verlieren. Wer über die sechs Monate hinaus beschäftigt war, behält den Anspruch. D.h. bei eigener oder verhaltensbedingter Kündigung verliert der Angestellte seinen Anspruch auf Sonderzahlungen, wenn er die Apotheke in den ersten sechs Monaten des Jahres verlässt. Bei betriebsbedingter oder personenbedingter Kündigung durch den Arbeitgeber bleibt der Anspruch erhalten.

§ 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Die Kündigungsfrist beträgt nun beiderseits einen Monat zum Ende eines Kalendermonats. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 622 Abs. 2 BGB.
D.h. die Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten ab sofort nur noch einen Monat zum Monatsende. Bei langjährigen Beschäftigungsverhältnissen müssen die Arbeitgeber jedoch Fristen von bis zu sieben Monaten einhalten.


Der Gehalts- und Bundesrahmentarifvertrag gilt für alle Bundesländer mit Ausnahme der Kammerbezirke Nordrhein und Sachsen. Allerdings hatten sich im Januar ADEXA und die Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein (TGL) auf einen separaten Tarifabschluss für die Region geeinigt.



Tarife in der Öffentlichen Apotheke */**

Gehaltstarife ab dem 01.01.2009
Bei einer Arbeitszeit von 40 Std./pro Woche

1. -2. Berufsjahr: 1.774,00 €
3. -5. Berufsjahr: 1.868,00 €
6. -8. Berufsjahr: 2.039,00 €
9. -14.Berufsjahr: 2.224,00 €
ab 15.Berufsjahr: 2.318,00 €
PTA-PraktikantInnen: 516,00 €
Mini-Jobs: 400,00 € ***
Mitglieder aus der Industrie und dem Öffentlichen Dienst können die Gehaltstarife kostenlos in der Geschäftsstelle anfordern.

Gehaltstarife ab dem 01.01.2010
Bei einer Arbeitszeit von 40 Std./pro Woche

1. -2. Berufsjahr: 1.801,00 €
3. -5. Berufsjahr: 1.896,00 €
6. -8. Berufsjahr: 2.070,00 €
9. -14.Berufsjahr: 2.257,00 €
ab 15.Berufsjahr: 2.353,00 €
PTA-PraktikantInnen: 523,00 €
Mini-Jobs: 400,00 € ***

Gehaltsumrechnung bei Individual-Arbeitszeit
Bruttogehalt: 40 (wöchentl. Arbeitszeit) x individueller Arbeitszeit (25 Std.)

Beispiel: 1.774,00 : 40 = 44,35 x 25 = 1108,75 €

* Dieser Tarif ist gültig, bis ein neuer Gehaltstarif in Kraft tritt.
** In Sachsen haben die derzeitigen Tarifverträge keine Gültigkeit, da die sächsischen Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten sind.
***“Mini-Jobs“: Einkommensgrenze 400,- €. Bei einer deutlichen Nettolohnvereinbarung muss der Arbeitgeber die Lohnnebenkosten des geringfügig Beschäftigten übernehmen, pauschal 30 Prozent.

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