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Arbeitsrecht: Verfällt mein Urlaubsanspruch, wenn ich krank bin?

Für viele PTA, die längere Zeit krank sind, stellt sich die Frage, ob ihr Urlaubsanspruch verfällt – insbesondere dann, wenn Resturlaub aus dem vergangenen Jahr aufgrund von Krankheit nicht innerhalb des Übertragungszeitraumes genommen werden kann. Aktuelle Urteile auf europäischer und nationaler Ebene geben hierauf eine Antwort.

Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 20.01.2009 (EuGH C – 350/06 und C 520/06) die langjährige Rechtssprechung zum Verfall des Urlaubsanspruches nach langer Krankheit aufgegeben hat, zieht auch das Bundesarbeitgericht mit Urteil vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07) mit und folgt den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes.

Künftig bleibt insofern der Urlaubsanspruch auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit nicht in der Lage war, seinen Urlaub innerhalb des Kalenderjahres oder bis zum Ende des Übertragungszeitraumes im Folgejahr zu nehmen. Scheidet der Arbeitnehmer nach langer Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis aus, steht ihm bei Beendigung ein entsprechender Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu.

Zu beachten ist, dass diese Rechtssprechung nur den gesetzlichen Mindesturlaub betrifft. Für über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende einzelvertraglich oder tarifliche Urlaubsansprüche gilt dies nicht.

Unser Beispiel-Fall:
Eine Vollzeit-PTA ist seit dem 01. August 2008 krankgeschrieben und kann erst ab dem 01.07.2009 mit einer Wiedereingliederung beginnen. In 2008 hat sie schon 10 Tage Urlaub genommen.
Für 2008 hat sie einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Tagen (bei einer 6-Tage-Woche) und muss davon 10 Tage genommenen Urlaub abziehen. Verbleiben für 2008 noch 14 Tage Urlaubsanspruch und für 2009 ihr tariflicher Anspruch von 34 Tagen.


Bitte beachten Sie: Diese Ausführungen dienen nur der allgemeinen Information und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter. Stand: Juli 2009

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